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Lizenzbedingungen

Präambel

Diese Lizenzbedingungen regeln die Überlassung und Nutzung der Software „Forderungsaufstellung 367" zwischen Stefan Kloss IT Solutions als Lizenzgeber und dem Käufer als Lizenznehmer. Sie gelten für alle vom Lizenzgeber angebotenen Lizenzmodelle einschließlich Freeware und Demo-Software.

§ 1 Vertragspartner und Geltungsbereich


(1) Lizenzgeber ist Stefan Kloss IT Solutions (nachfolgend „Lizenzgeber").

(2) Diese Lizenzbedingungen gelten für die Überlassung der Software „Forderungsaufstellung 367" einschließlich aller ausgelieferten Updates, Upgrades und begleitenden Unterlagen (nachfolgend einheitlich „Software") in allen angebotenen Lizenzmodellen.

(3) Die Software wird ausschließlich für die gewerbliche oder selbstständige berufliche Nutzung durch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Freiberufler und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen angeboten. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.

(4) Im Sinne dieser Bedingungen bezeichnen die Begriffe „Käufer", „Lizenznehmer", „Kunde" und „Nutzer" jeweils den Vertragspartner des Lizenzgebers.

(5) „Benutzer" bzw. „Named User" im Sinne dieser Bedingungen bezeichnet stets eine konkret benannte, eindeutig identifizierbare natürliche Person. Eine Lizenz für einen Benutzer ist nicht gleichbedeutend mit einem Windows-Benutzerkonto, einer E-Mail-Adresse oder einem sonstigen technischen Zugangsmittel; maßgeblich ist die hinter dem Zugangsmittel stehende natürliche Person. Die Zuordnung der Lizenz zu einer bestimmten Person erfolgt durch Nennung im Lizenzzertifikat und/oder bei der Registrierung.

§ 2 Vertragsschluss, Geltung der Lizenzbedingungen


(1) Der Lizenzvertrag kommt mit der Bestellung der Software, spätestens jedoch mit der Installation zustande. Mit der Installation bestätigt der Käufer sein Einverständnis mit diesen Lizenz- und Vertragsbedingungen. Ist der Käufer hiermit nicht einverstanden, darf er die Software nicht installieren.

(2) Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Lizenzgeber ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die vertraglichen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Der Käufer erkennt an, dass der Lizenzgeber alleiniger Rechtsinhaber der Software sowie des gesamten damit zusammenhängenden Know-how ist. Er wird Angriffe auf diese Rechte unterlassen und Dritte in geeigneter Weise auf die Rechtsinhaberschaft des Lizenzgebers hinweisen.

§ 3 Leistungsgegenstand, Lieferung und Gefahrübergang


(1) Die Überlassung der Software erfolgt in maschinenlesbarer Form (Object Code). Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.

(2) Der konkrete Funktionsumfang, die Systemvoraussetzungen und der Release-Stand der überlassenen Software ergeben sich aus der jeweils gültigen Produkt- und

Anwendungsdokumentation (Online-Hilfe oder als PDF).

(3) Die Gefahr der zufälligen Schädigung oder Zerstörung der Software geht mit Übergabe des Datenträgers oder – bei Übermittlung der Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien – in dem Augenblick auf den Käufer über, in dem die Software den Einflussbereich des Lizenzgebers verlässt (z. B. erfolgreicher Download).

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Käufer ein einfaches, nicht ausschließliches und – vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 5 – nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software ein. Der Umfang des Nutzungsrechts richtet sich nach dem erworbenen Lizenzmodell gemäß § 5.

(2) Die Lizenzierung der Software erfolgt grundsätzlich benutzerbezogen (Named-User-Lizenz). Jede Lizenz ist einem namentlich benannten Benutzer zugeordnet, der sich aus dem Lizenzzertifikat und der Registrierung ergibt. Die Nutzung durch nicht benannte Personen ist – vorbehaltlich der in § 5 vorgesehenen Ausnahmen – unzulässig.

(3) Zur Ausübung des Nutzungsrechts ist bei den kostenpflichtigen Lizenzmodellen eine personen- und installationsgebundene Registrierung erforderlich.

(4) Der Zugriff der berechtigten benannten Benutzer auf die Software kann – vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 5 – sowohl lokal auf einem Arbeitsplatzrechner als auch über servergestützte Zugangstechnologien (z. B. Terminalserver, Citrix-Umgebung, Remote-DesktopVerbindungen, virtuelle Desktops/VDI) erfolgen, sofern jeweils ausschließlich die im Lizenzzertifikat benannten Benutzer die Software tatsächlich bedienen. Die Nutzung durch nicht benannte Personen ist ausgeschlossen, unabhängig vom technischen Zugriffsweg.

(5) Die Demo-Lizenz benötigt keine Registrierung.

(6) Ohne wirksame Registrierung ist die Nutzung der kostenpflichtigen Lizenzmodelle nicht gestattet.

§ 5.1 Einzelbenutzerlizenz


(1) Die Einzelbenutzerlizenz berechtigt genau einen namentlich benannten Benutzer zur Nutzung der Software. Der Benutzer ergibt sich aus dem Lizenzzertifikat und der Registrierung.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Software im Rahmen einer Einzelbenutzerlizenz zeitversetzt auch durch mehrere Personen genutzt werden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Software ist ausschließlich auf einem einzelnen, physischen Endgerät (Arbeitsplatzrechner) installiert und wird nur auf diesem Gerät ausgeführt;

b) die Nutzung erfolgt unmittelbar an diesem physischen Gerät mit direkt angeschlossener

Eingabe- und Ausgabehardware (Tastatur, Maus, Bildschirm);

c) die Software wird nicht auf einem Terminalserver, in einer Citrix- oder vergleichbaren RemoteDesktop-Umgebung, in einer virtuellen Desktop-Infrastruktur (VDI) oder auf einem anderen Mehrbenutzersystem betrieben, über das sie weiteren Personen zur Nutzung bereitgestellt werden könnte;

d) die Nutzung erfolgt ausschließlich lokal und zeitversetzt, ohne gleichzeitige Verwendung durch mehrere Personen;

e) die Nutzung beschränkt sich auf den internen Betrieb des Käufers.

Die Ausnahme zielt auf Konstellationen, in denen ein einzelnes physisches Endgerät (z. B. ein klassischer Anwalts-PC) von mehreren Personen – etwa wechselnden Rechtsanwaltsfachangestellten – zu unterschiedlichen Zeiten genutzt wird. Sie erweitert weder die lizenzierte Benutzerzahl noch gestattet sie die Bereitstellung der Software über Server- oder Remote-Technologien. Wird die Software auf einem Terminalserver, in einer Citrix-Umgebung oder einer vergleichbaren Mehrbenutzerumgebung betrieben, gilt jede dort tatsächlich zugreifende natürliche Person als eigener Benutzer und bedarf einer entsprechenden Lizenz nach § 5.2.

(3) Die Weitergabe der Einzelbenutzerlizenz an Dritte – gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich – ist ausgeschlossen. Kopien der Software dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, zulässige Sicherungskopien nach § 6 zu erstellen.

(4) Ein Upgrade einer Einzelbenutzerlizenz ist nur gültig, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs eine gültige Einzelbenutzerlizenz des Vorgängerprodukts besitzt. Das Upgrade berechtigt nur zusammen mit dieser Grundlizenz zur Nutzung.

§ 5.2 Mehrfachlizenz


(1) Die Mehrfachlizenz berechtigt die im Lizenzzertifikat festgelegte Anzahl namentlich benannter Benutzer zur Nutzung der Software (Named-User-Lizenz). Jedem im Lizenzzertifikat benannten Benutzer ist dabei eine Lizenz fest zugeordnet.

(2) Eine Nutzung durch mehr Personen, als im Lizenzzertifikat ausgewiesen sind, ist nicht gestattet; dies gilt unabhängig davon, ob die zusätzliche Nutzung gleichzeitig oder zeitversetzt erfolgt.

(3) Der Wechsel eines benannten Benutzers (z. B. wegen Ausscheidens eines Mitarbeiters oder einer dauerhaften Neubesetzung der Position) ist zulässig; er erfolgt durch Ummeldung beim Lizenzgeber. Ein kurzfristiger oder rotierender Wechsel zur Erhöhung der faktischen Benutzerzahl ist keine Ummeldung in diesem Sinne.

(4) § 5.1 Absatz 2 (geteilter physischer Arbeitsplatz) gilt für jeden einzelnen benannten Benutzer der Mehrfachlizenz entsprechend, bezogen auf dessen jeweiligen physischen Arbeitsplatz.

(5) Die Installation der Software auf einem zentralen Server des Käufers – insbesondere auf einem Terminalserver, in einer Citrix-Umgebung oder einer virtuellen Desktop-Infrastruktur (VDI) – und der Zugriff der benannten Benutzer auf die Software über solche Technologien sind im Rahmen der Mehrfachlizenz zulässig. Voraussetzung ist, dass ausschließlich die im Lizenzzertifikat benannten Benutzer die Software tatsächlich bedienen. Eine Nutzung durch Personen, die nicht im Lizenzzertifikat benannt sind, oder eine Überschreitung der lizenzierten Benutzerzahl – gleich ob gleichzeitig oder zeitversetzt – ist nicht gestattet.

(6) Vervielfältigungen der Software, die zur Nutzung durch die benannten Benutzer erforderlich sind, sind vom Käufer zu dokumentieren und dem Lizenzgeber auf begründete Anforderung in angemessener Frist nachzuweisen.

(7) Für die Weitergabe der Mehrfachlizenz sowie für Upgrades gelten die Bestimmungen des § 5.1 Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 5.3 Freeware und Demo-Software


(1) „Freeware" bezeichnet Software, die der Lizenzgeber dem Käufer unentgeltlich zur zeitlich unbeschränkten Nutzung überlässt.

(2) „Demo-Software" bezeichnet Software, die der Lizenzgeber dem Käufer unentgeltlich ausschließlich zu Evaluationszwecken und nicht für den Produktiv-Einsatz an realen Sachverhalten überlässt.

(3) Der Käufer darf Freeware und Demo-Software selbst nutzen und vervielfältigen und unentgeltlich an Dritte weitergeben. Ein entgeltlicher Vertrieb an Dritte ist unzulässig. Bei jeder Weitergabe an Dritte ist darauf hinzuweisen, dass es sich um Software des Lizenzgebers handelt; bestehende Schutz- und Copyrightvermerke sind unverändert zu belassen.

§ 6 Sicherungskopien


Der Käufer darf die zur Sicherung künftiger Benutzung erforderlichen Sicherungskopien der Software erstellen (§ 69d Abs. 2 UrhG). Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter angemessen zu schützen.

§ 7 Urheberrechte und Schutzvermerke


(1) Alle Rechte an der Software – insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und Rechte am Know-how – stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Unbeschadet des eingeräumten Nutzungsrechts behält der Lizenzgeber alle Rechte an der Software einschließlich aller vom Käufer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien. Das Eigentum des Käufers an einem körperlichen Aufzeichnungsträger bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Käufer verpflichtet sich, vorhandene Copyright-, Schutz- und sonstige Herkunftsvermerke in der Software unverändert zu belassen.

(1) Der Käufer verpflichtet sich, die Software weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen, soweit dies nicht nach diesen Lizenzbedingungen ausdrücklich gestattet ist.

(2) Der Käufer ist ohne vorherige Zustimmung des Lizenzgebers nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu ändern, zu übersetzen, weiterzuentwickeln oder einzelne Bestandteile herauszulösen.

Das Recht zur Dekompilierung gemäß § 69e UrhG bleibt unberührt.

§ 8 Weitergabeverbot, Bearbeitungsverbot


(1) Die Software hat den Release-Stand, wie er aus der auf dem Datenträger oder in der ausführbaren Datei enthaltenen Produktbeschreibung hervorgeht.

(2) Technische Änderungen an Produkten Dritter, mit denen die Software Verknüpfungen herstellt, die nach diesem Release-Stand eintreten, können von der Software nicht erfasst werden. Der Leistungsumfang der Software ist entsprechend begrenzt.

§ 9 Release-Stand und Leistungsumfang


(1) Im Kaufpreis der kostenpflichtigen Lizenzmodelle ist – soweit im Lizenzzertifikat nicht anders geregelt – ein Update- und Support-Service für die Dauer von zwölf Monaten ab Lieferung enthalten.

(2) Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Update- und Support-Service zu den jeweils gültigen Listenpreisen des Lizenzgebers verlängert werden. Ohne gültigen Service-Vertrag besteht kein Anspruch auf Updates, Upgrades oder Support-Leistungen.

(3) Die Beendigung des Update- und Support-Vertrags lässt das Nutzungsrecht an der zuletzt gelieferten Version unberührt.

(4) Für Freeware und Demo-Software besteht kein Anspruch auf Updates oder Support.

§ 10 Updates und Support


(1) Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Der Lizenzgeber gewährleistet für die Software deren vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Anwendungsdokumentation (Online-Hilfe oder PDF). Darüber hinausgehende Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie in der Anwendungsdokumentation ausdrücklich als solche gekennzeichnet und hervorgehoben sind.

(2) Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Funktion der Software wesentlich beeinträchtigt ist. Mängel sind vom Käufer durch nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen und müssen reproduzierbar sein.

(3) Liegt ein Mangel vor, ist der Lizenzgeber nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Version berechtigt und, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet.

(4) Schlägt die Nacherfüllung zweimal innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder – sofern die Software für ihn ohne Nutzen ist – vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

(5) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichung von den für die Software vorgesehenen und in der Anwendungsdokumentation angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden, sowie nicht auf Schäden durch unsachgemäße Handhabung, fehlerhafte Eingabedaten oder Eingriffe Dritter.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang gemäß § 3 Absatz 3. Sie wird durch Nachbesserungen nicht erneut in Gang gesetzt. Die gesetzliche Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie die Haftung nach § 12 bleiben unberührt.

(7) Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Lizenzgebers richtet sich nach §

§ 12 Haftung


(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haftet der Lizenzgeber unbeschränkt für das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung des Lizenzgebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die Höhe der Haftung für Vermögensschäden nach Absatz 2 ist im Einzelfall auf einen Betrag begrenzt, der dem Sechsfachen des für die betroffene Lizenz gezahlten Kaufpreises entspricht, mindestens jedoch auf 10.000 Euro und höchstens auf 50.000 Euro pro Schadensfall. Dies gilt nicht bei Personenschäden und in den Fällen unbeschränkter Haftung nach Absatz 1.

(5) Für Freeware haftet der Lizenzgeber bei leichter Fahrlässigkeit nicht; bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf 50 Euro je Schadensfall begrenzt. Für Demo-Software ist jede Haftung des

Lizenzgebers ausgeschlossen, sofern sich diese entgegen ihrer Gebrauchsbestimmung im ProduktivEinsatz an realen Sachverhalten befand; die unbeschränkte Haftung nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(6) Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten sinngemäß zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 13 Mitwirkungspflichten, Prüfpflichten, Datensicherung


(1) Die Software wurde für juristische Anwendungen entwickelt. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Software nur von Personal bedient wird, das mit dem jeweiligen Sachgebiet vertraut und hierfür qualifiziert ist.

(2) Soweit von der Software durchgeführte Berechnungen und Beratungsleistungen auf Angaben des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, steht der Käufer dafür ein, dass diese Angaben richtig und vollständig sind. Eine Haftung des Lizenzgebers ist ausgeschlossen, soweit fehlerhafte oder unvollständige Ergebnisse auf unrichtigen oder unvollständigen Eingaben des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Zur Vermeidung von Schäden verpflichtet sich der Käufer, die Rechenergebnisse der Software in der Einarbeitungsphase sowie sodann regelmäßig stichprobenartig auf Plausibilität zu überprüfen und erkennbare Fehler unverzüglich an den Lizenzgeber zu melden. Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann ein Mitverschulden des Käufers bei der Ermittlung etwaiger Schadensersatzansprüche zu berücksichtigen sein.

(4) Die Software dient der Arbeitserleichterung und -beschleunigung; sie ist keine notwendige Bedingung zur Erstellung einer Forderungsaufstellung. Der Käufer hat angemessene organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit Fristen auch bei einem Ausfall der Software gewahrt werden können; insbesondere ist er verpflichtet, bearbeitete Dokumente regelmäßig zu exportieren und eine angemessene Datensicherung vorzunehmen.

(5) Eine Haftung des Lizenzgebers für das Versäumen einer Frist ist ausgeschlossen.

(6) Für die Wiederherstellung von Daten haftet der Lizenzgeber nur, wenn der Käufer durch eine im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass die betroffenen Daten aus maschinenlesbaren Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

§ 14 Datenschutz


Der Lizenzgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers und der benannten Benutzer im Rahmen der Bestellabwicklung, der Registrierung, der Lizenzaktivierung und des laufenden SupportBetriebs. Einzelheiten zu Art, Umfang, Zweck, Rechtsgrundlage, Empfängern und Speicherdauer der Verarbeitung sowie zu den Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung des Lizenzgebers, abrufbar unter https://forderungsaufstellung-367.de/datenschutz. Ergänzende Datenschutzhinweise zur Software sowie eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) nach Art. 32 DSGVO stellt der Lizenzgeber auf Anforderung zur Verfügung.

§ 15 Höhere Gewalt


(1) Der Lizenzgeber haftet nicht für Leistungsstörungen, die auf höherer Gewalt oder anderen Umständen beruhen, die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg und bürgerkriegsähnliche Zustände, hoheitliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Telekommunikations-, Internet- oder Stromversorgung sowie Arbeitskämpfe.

(2) In Fällen höherer Gewalt verlängern sich Leistungsfristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

§ 16 Exportkontrolle


Der Käufer ist für die Einhaltung aller bei Export, Import oder Wiederausfuhr der Software geltenden gesetzlichen Bestimmungen selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts und der geltenden Sanktions- und Embargovorschriften.

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Bei Widersprüchen zwischen diesen Lizenzbedingungen und einer individuellen schriftlichen Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und Käufer (insbesondere Bestellformular oder Lizenzzertifikat) hat die individuelle Vereinbarung Vorrang.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.

§ 17 Schriftform, Rangfolge, Salvatorische Klausel


(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Vertragssprache ist Deutsch.


Stand: 27. April 2026 · Version 2.6